AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAITRON GmbH
Stand 12.05.2021

1               Gegenstand und Vertragsschluss

1.1    Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  gelten  für  die  zwischen  dem Kunden  (nachfolgend  der  Kunde)  und  der CAITRON  GmbH,  Weißensberg  (nachfolgend CAITRON)  geschlossenen Einzelverträge (nachfolgend  die  Einzelverträge)  über den Kauf  von im Einzelvertrag  näher  bezeichneten Produkten  durch den  Kunden oder  die  Erstellung  von  im  Einzelvertrag  näher  bezeichneten  Produkten  durch CAITRON für den Kunden.
1.2    Sämtliche  Angebote  der  CAITRON  zum  Abschluss  eines  Einzelvertrages sind   unverbindlich.   Nach    der   Bestellung   durch   den   Kunden   kommt   der Einzelvertrag  erst  mit  schriftlicher  Auftragsbestätigung  durch  CAITRON  zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die CAITRON nicht ausdrücklich anerkennt,  sind  für  CAITRON  nicht  verbindlich.  Dies  gilt  auch,  wenn  CAITRON abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3    Die  Angebote  von  CAITRON  auf  Lieferung  von  Produkten  beziehen  sich nicht  zugleich  auf  die  Wartung  der  Produkte  oder  auf  Schulungen.  Soweit gesondert die Wartung und/oder die Schulung vereinbart werden, gelten dafür die Wartungsbedingungen   von   CAITRON.   Im   Einzelvertrag   können   die   Parteien vereinbaren,  dass  CAITRON  die  Produkte  zu  montieren  bzw.  einzubauen  hat;  die weiteren Einzelheiten sind dann im Einzelvertrag festzulegen.
1.4    Der  Kunde  und  CAITRON  können  im  Einzelvertrag  auch  Abrufaufträge vereinbaren,    d.h.    Aufträge,    bei    denen    gemäß    den    Bestimmungen    des Einzelvertrages  eine  bestimmte Menge  an  Produkten  während  eines  bestimmten Zeitraums  (regelmäßig  12  Monate)  vom  Kunden  bei  CAITRON  abzunehmen  sind, Menge    und    Termin    der    einzelnen    Teillieferungen    zum    Zeitpunkt    der Auftragsbestätigung  aber noch  nicht feststehen.  Die Gesamtmenge an  Produkten eines  Abrufauftrages  ist  innerhalb  des  festgelegten Zeitraums  nach  Erteilung  des Auftrages  abzunehmen,  wobei  der  einzelne  Abruf  die  von  CAITRON  festgelegte Mindestmenge nicht unterschreiten  darf.  CAITRON  ist  zur vorzeitigen Leistung und Lieferung berechtigt, soweit dies im Einzelfall für den Kunden nicht unzumutbar ist.

2               Lieferung

2.1    Die  im  Einzelvertrag  von  CAITRON  genannten  Liefertermine  oder  -fristen sind  stets die Termine des Versands der Ware ab dem Werk von CAITRON. Sie sind zudem unverbindlich,  sofern  nicht  ausdrücklich  schriftlich  etwas  anderes  vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen zu laufen ab Auftragsbestätigung durch CAITRON. Hat der  Kunde  vor  der  Lieferung  der  Produkte  Genehmigungen  (z.B.  Export-  oder Importgenehmigungen)  oder  Freigaben  für  die  Lieferung  einzuholen  oder  eine Anzahlung  zu  leisten,  so  verlängert  sich  die  Lieferfrist  entsprechend  um  den Zeitraum  bis  zur   Einholung   der  Genehmigung/Freigabe   bzw.   zur  Anzahlung. Solange der Kunde mit Mitwirkungshandlungen in Rückstand ist, verlängert sich die Lieferfrist  entsprechend.  Die  Lieferfrist  ist  eingehalten,  wenn  bis  zu  ihrem  Ablauf das Produkt das Werk von CAITRON verlassen hat oder CAITRON dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. § 649 BGB wird ausgeschlossen.
2.2    Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works) Weißensberg im Sinne der Incoterms von 2010. Die Produkte werden handelsüblich verpackt und unversichert von CAITRON zur   Abholung   bereitgestellt.   CAITRON   wird   auf   Wunsch   des   Kunden   den Transporteur nach bestem Ermessen aussuchen.  Die Gefahr geht spätestens mit der  Abholung  der  Produkte  durch  den  Transporteur  auch  dann  auf  den  Kunden über,   wenn  CAITRON   im  Einzelvertrag  noch   andere  Leistungen   wie   z.B.  die Versendungskosten  oder  die  Montage  der  Produkte  beim  Kunden  übernommen hat.  Teillieferungen  und  Teilleistungen  der  CAITRON  sind  zulässig,  soweit  dies  im Einzelfall für den Kunden nicht unzumutbar ist.
2.3    CAITRON kommt gegenüber dem Kunden bei einer Lieferverzögerung auch im  Falle  einer  verbindlichen  Lieferfrist/-termins  nicht  in  Verzug,  wenn  sich  die Zulieferung  von Produktteilen der Lieferanten  von CAITRON  trotz deren vorherigen
Bestätigung  des  Liefertermins  aus  Gründen  verzögert,  die  nicht  von  CAITRON  zu vertreten  sind.  Ebenso  kommt  CAITRON  nicht  in  Verzug  bei  unvorhergesehenen, nicht  von  CAITRON  zu  vertretenden  Lieferungshindernissen  (z.B.  höhere  Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten). Die Lieferfrist   verlängert   sich   entsprechend.   CAITRON   wird  jede   Verzögerung   der Lieferung der Produkte dem Kunden unverzüglich mitteilen. Bei einer Verzögerung um  mehr als drei Monate hat  jede  der Vertragsparteien  das  Recht  zum Rücktritt; Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

3               Abnahme

3.1    Der Kunde  hat nach Erhalt einer  jeden Lieferung die Produkte innerhalb von  fünf  Werktagen  ab  Ablieferung  abzunehmen.  Sofern  im  Einzelvertrag  eine Montage  der  Produkte  durch   CAITRON   vereinbart   wurde,  hat   der  Kunde   die Produkte  und  die  Montage  innerhalb  von  fünf  Werktagen  ab  Fertigstellung  der Montage abzunehmen.
3.2    Nach  Ablauf  dieser  Frist  gelten  die  Produkte  (und  gegebenenfalls  die Montage)    als    abgenommen,    es    sei    denn,    der    Kunde    macht    vorher berechtigterweise nicht unwesentliche Mängel gegenüber CAITRON geltend. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3.3    Nimmt  der  Kunde  mangelhafte  Produkte  (und/oder  gegebenenfalls  eine mangelhafte Montage) ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Ansprüche wegen Mängeln nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

4               Preise und Bezahlung

4.1    Die Preise verstehen sich ab Lager der CAITRON. Bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten ist CAITRON berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen; dies gilt nicht bei Abrufaufträgen (Ziffer 1.4). Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, falls CAITRON die Preise um mehr als 15 % erhöht.
4.2    Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen vom Kunden binnen 8 Tagen nach  Rechnungsdatum ohne  Abzug zu bezahlen. Skonti oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Der Kunde kann nur mit Schecks oder Wechseln bezahlen, sofern dies im Einzelvertrag vereinbart  ist.  Wechselkosten  und  Diskontspesen  gehen  dann  zu  Lasten  des Kunden.
4.3    Sofern    eine    vor    Auftragsbestätigung    von    CAITRON    erlangte Warenkreditversicherung für die vom Kunden bestellten Produkte nachträglich vom Versicherer  gekündigt  wird  oder  falls  nach  Auftragsbestätigung  erkennbar  wird, dass der Zahlungsanspruch von CAITRON durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet  wird,  ist  CAITRON  berechtigt,  die  Produkte per Nachnahme Zug um   Zug   zu   liefern   oder   die   Leistung   einer   Sicherheit   zu   verlangen;   die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Kunden. CAITRON wird dies dem Kunden vor der Lieferung der Produkte mitteilen. Im Übrigen gilt § 321 Abs. 2 BGB.
4.4    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5    Bei   Zahlungsverzug   des   Kunden   kann   CAITRON,   vorbehaltlich   der Geltendmachung eines weiteren  Schadens, Verzugszinsen in Höhe von  8 % über dem  Basiszinssatz  geltend  machen.  Vor  der  Zahlung  fälliger  Rechnungsbeträge einschließlich  Verzugszinsen  durch  den  Kunden  ist  CAITRON  zu  keiner  weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Kunden verpflichtet.

5               Eigentumsvorbehalt

5.1    CAITRON  behält  sich  das  Eigentum  an  sämtlichen  von  ihr  gelieferten Produkten   (nachfolgend   die   „Vorbehaltswaren“)   bis   zu   deren   vollständigen Bezahlung  vor.  Be-  und  Verarbeitung  von  Vorbehaltswaren  erfolgen  stets  für CAITRON als Hersteller. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht CAITRON gehörenden Waren, steht CAITRON bis zur vollständigen Bezahlung das    Miteigentum    an    der    neuen    Sache    im    Verhältnis    des   Wertes    der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
5.2    Der    Kunde    ist    zum    Weiterverkauf    der    Vorbehaltswaren    im ordnungsgemäßen  Geschäftsgang  berechtigt.  Zu  anderen  Verfügungen  über  die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Der  Kunde  tritt  bereits  jetzt  seine  Forderungen  aus  einem  Weiterverkauf  der Vorbehaltswaren  an  CAITRON  ab,  und  zwar  gleich,  ob  die  Vorbehaltswaren  in verändertem  oder  in  unverändertem Zustand  oder  ob  sie  an  einen  oder  mehrere Abnehmer   weiter   veräußert   werden.   Übersteigt   der   Wert   der   abgetretenen Forderungen den realisierbaren Wert  der  Vorbehaltswaren um mehr als 20 %, so gibt CAITRON den übersteigenden Teil frei.
5.3    Der  Kunde  ist  zum  Einzug  der  entstandenen  Forderungen  aus  dem Weiterverkauf  bis  auf  Widerruf  berechtigt.  Er  ist  auf  Verlangen  von  CAITRON verpflichtet,  über  alle  gemäß  Ziffer 5.2  abgetretenen  Forderungen  Auskunft  zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und  Anschrift,  der Höhe der Forderung  und  Datum der Rechnungserteilung.   CAITRON    steht   das    Recht    der   Benachrichtigung    des Schuldners des Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls CAITRON anzuzeigen.
5.4    Bei   wesentlichen   Pflichtverletzungen   des  Kunden,   insbesondere   bei Zahlungsverzug, ist CAITRON zur Rücknahme der Vorbehaltswaren berechtigt.

6               Mängel und Beanstandungen

6.1    Der Kunde und CAITRON vereinbaren, dass die Produkte die in dem zum jeweiligen    Produkt    gehörenden    Produkt-Datenblatt    bzw.    im    Einzelvertrag
dargestellte  Beschaffenheit  aufweisen.  Andere  Angaben  von  CAITRON  zu  den Produkten  und  zum  Verwendungszweck  (z.B.  in   Handbüchern  oder  anderen
Materialien)  sind  nicht  vereinbart  und  sind  nur  als  annähernd  zu  betrachten.  Die technischen  Daten  der  Produkte  können  von  CAITRON  geändert  werden,  soweit dies  unter  Berücksichtigung  auch  der  Interessen  von  CAITRON  für  den  Kunden zumutbar ist.
6.2    Innerhalb  von  fünf  Werktagen  nach  Ablieferung  der  Produkte  wird  der Kunde   eine   Prüfung   der   Produkte   gem.   § 377   HGB   auf   Vollständigkeit,
Transportschäden,  äußerliche  Beschädigungen  und  sonstige  erkennbare  Mängel vornehmen.  Eventuelle  Schäden  und  Mängel  sind  innerhalb  dieser  Frist  von  fünf Werktagen   gegenüber   CAITRON   zu   rügen   (in   jedem   Falle   aber   vor   Einbau, Verarbeitung   oder   Weiterveräußerung);   ansonsten   gelten   die   Produkte   mit Ausnahme  nicht  erkennbarer  Mängel  als  genehmigt.  Ein  bei  der  Untersuchung nicht  erkennbarer  Mangel  ist  innerhalb  von  fünf  Werktagen  nach  Entdeckung dieses Mangels vom Kunden  gegenüber CAITRON  zu rügen; ansonsten gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.3    Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Produkte an  den  Kunden  im  Falle  eines  Kaufvertrages  bzw.  ab  der  Abnahme  durch  den Kunden  im  Falle  eines  Werkvertrages  (Gewährleistungsfrist).  Innerhalb  dieser Gewährleistungsfrist  wird  CAITRON  -  vorbehaltlich  Ziffer 6.4  -  im  Falle  eines  nach Ziffer 6.2 rechtzeitig gerügten, nicht unerheblichen Mangels nach eigener Wahl die Produkte  entweder  nachbessern  oder  durch  Neuware  ersetzen.  Sollte  dies  nicht möglich oder für CAITRON unzumutbar sein, sollten zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sein oder die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis für die betroffenen Produkte  mindern.  Vorbehaltlich  der  Ziffer 7  bestehen  weitergehende  Ansprüche wegen Mängeln nicht.
6.4    Soweit  Teile  der  Produkte  oder  die  in  die  Produkte  integrierte  Software (z.B.   Software   der   Microsoft   Corporation,   Redmond,   Washington)   nicht   von CAITRON  selbst  hergestellt,  sondern  von  CAITRON  bei  Dritten  bezogenen  werden, gilt   dafür   die   Mängelhaftung  (Gewährleistung)   des   Dritten  (Originalhersteller). Insoweit schließt CAITRON jegliche eigene Mängelhaftung aus und tritt dem Kunden ihre  Ansprüche  gegen  den Originalhersteller  wegen Mängeln ab. Falls  der Kunde gegenüber   dem   Originalhersteller   trotz  dessen   gerichtlicher  Inanspruchnahme durch  den  Kunden  aus  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen  keine  Ansprüche aus Mängeln durchsetzen kann, stehen subsidiär dem Kunden die Ansprüche nach Ziffer 6.3 gegen CAITRON zu.
6.5    Für  die  Durchführung  der  Nachbesserung  kann  CAITRON  vom  Kunden verlangen,    dass    das    schadhafte    Teil    bzw.    Produkt    zur    Reparatur    und anschließender Rücksendung an CAITRON geschickt wird oder dass der Kunde das schadhafte  Teil  bzw.  Produkt  bereithält,  damit  ein  Servicetechniker  von  CAITRON beim Kunden die Reparatur ausführen kann.
6.6    Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Eingriffe oder Änderungen   an    den   Produkten   vorgenommen,   Teile   ausgewechselt    oder Verbrauchsmaterialien     verwendet,     die     nicht     den     Originalspezifikationen entsprechen,   so   sind   Ansprüche   wegen   Mängeln   gegen   CAITRON   insoweit ausgeschlossen. Des Weiteren sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen für Schäden,  die  aus  ungeeigneter  oder  unsachgemäßer  Verwendung,  fehlerhafter Installation    durch    den    Kunden,    natürlicher    Abnutzung    oder    nachlässiger Behandlung,  ungeeigneter  Betriebsmittel,  mangelhafter  Bauarbeiten,  chemischer, elektrochemischer  oder  elektrischer  Einflüsse  entstanden  sind,  sofern  diese  nicht auf ein Verschulden von CAITRON zurückzuführen sind.
6.7    Im  Falle  einer  Mängelrüge  durch  den  Kunden  ist  der  Kunde  nicht berechtigt,  CAITRON  im  Vorfeld,  gleichzeitig  mit  oder  nach  erfolgter  Mängelrüge gemäß  Ziffer  6.2  mit  Kosten  -  gleich  welcher  Art  -  im  Zusammenhang  mit  dem gerügten   Mangel   zu   belasten.   Der   Kunde   ist   insbesondere  nicht   berechtigt, entsprechende Kosten bei der Bezahlung offener Rechnungen in Abzug zu bringen oder  gegen  offene  Forderungen  von  CAITRON  aufzurechnen.  Ist  die  Mängelrüge durch  den  Kunden  berechtigt  und  erfolgt  diese  rechtzeitig  und  innerhalb  der Gewährleistungsfrist  gemäß  Ziffer  6.3,  so  wird  CAITRON  den  gerügten  Mangel entsprechenden   der   vorstehenden   Regelungen   beseitigen.   Im   Falle   einer erfolgreichen Mängelbeseitigung durch Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem  Kunden  -  vorbehaltlich  der  Regelung  in  Ziffer  7  -  keine  weitergehenden Ansprüche   gegen   CAITRON   zu.   Im   Falle   eines   Anspruchs   des   Kunden   auf Minderung gemäß Ziffer 6.3, Satz 3 ist der Kunde ebenfalls nicht berechtigt, einen Minderungsbetrag  bei  der  Bezahlung  offener  Rechnungen  in  Abzug  zu  bringen oder  gegen  offene  Forderungen  von  CAITRON  aufzurechnen.  CAITRON  wird  einen Minderungsbetrag vielmehr nach seiner Wahl bei der nächsten Rechnung  an den Kunden   in    Abzug   bringen    oder   den   Minderungsbetrag   an   den    Kunden ausbezahlen."
6.8    Ansprüche  wegen  Mängeln  gegen  CAITRON  stehen  nur  dem  Kunden  zu und sind nicht abtretbar.

7               Schadensersatz

7.1    CAITRON  haftet  unbeschränkt  nur  für  die  Verletzung  von  Leben,  Körper oder   Gesundheit   sowie   für   Vorsatz   und   grobe   Fahrlässigkeit   auch   ihrer gesetzlichen  Vertreter,  leitenden  Angestellten  und  Erfüllungsgehilfen.  Für  leichte Fahrlässigkeit haftet CAITRON nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für    die    Erreichung    des    Vertragszwecks    von    besonderer    Bedeutung    ist (Kardinalpflicht).
7.2    Bei leicht fahrlässiger  Verletzung  einer Kardinalpflicht haftet CAITRON nur für  Schäden,   mit  deren  Entstehung   im  Rahmen  der  Lieferung  der  Produkte typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist dabei insgesamt begrenzt auf  den  2-fachen  Auftragswert,  maximal  aber  auf  Euro 1.000.000,00;  sofern  der Kunde  ein  höheres  Schadensrisiko  befürchtet,  kann  er  mit  CAITRON  über  die Erweiterung der Haftungshöchstsumme eine besondere Vereinbarung treffen.
7.3    Die  Haftung  nach  dem  Produkthaftungsgesetz  bleibt  unberührt.  Die Haftung   für   Datenverlust   wird   auf   den   typischen   Wiederherstellungsaufwand beschränkt,   der   bei   regelmäßiger   und   gefahrentsprechender   Anfertigung   von Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.4    Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung nur unter der weiteren Voraussetzung fordern, dass er zunächst eine angemessene Frist von mindestens 60   Tagen   mit   Ablehnungsandrohung   gesetzt   hat   und   diese   Frist   fruchtlos verstrichen ist; dasselbe  gilt für  den Rücktritt wegen  Pflichtverletzungen,  die nicht gleichzeitig   einen    Mangel   darstellen.   Der   Kunde   ist   verpflichtet,   jegliche Schadensersatzansprüche  binnen  drei  Monaten  nach  deren  Kenntnis  gegenüber CAITRON geltend zu machen; ansonsten sind diese Ansprüche ausgeschlossen.
7.5    Die  Produkte  sind  nicht  für  den  Verkauf  an  Verbraucher  bestimmt.  Der Kunde steht dafür ein, dass die Produkte - auch von seinen Abnehmern - nicht an Verbraucher verkauft werden wird bei Verletzung dieser Pflicht keine ev. Rückgriffs Ansprüche wegen Mängeln gem. § 478 BGB gegen CAITRON geltend machen.
7.6    Der Kunde hat bei der Durchführung dieses Vertrages alle einschlägigen gesetzlichen   und   behördlichen   Bestimmungen   zu   beachten.   Im   Falle   einer Weiterveräußerung    der    Produkte    ins    Ausland    hat    er    insbesondere    die anwendbaren  Export-  und  Importbestimmungen  zu  beachten.  Er  hat  darauf  zu achten, dass auch seine Abnehmer diese Bestimmungen einhalten.
7.7    Evtl.  Vorführungen  und  Tests  der  Produkte  von  CAITRON  im  Betrieb  des Kunden  sind  nur  auf  isolierten  Testinstallationen  durchzuführen  und  erfolgen  auf eigene Gefahr des Kunden.

8               Software und Urheberrechte

8.1    CAITRON erteilt dem Kunden an der in die Produkte integrierten Software in Objektcodeformat das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Recht, die in dem Produkt  integrierte  Software  gemeinsam  mit  dem  Produkt  ohne  Änderung  der Software zu nutzen. Der Kunde darf die Software nicht von den Produkten trennen und  hat  seinen  Abnehmern  zu  verbieten,  die  Software  von  den  Produkten  zu trennen.
8.2    Der Kunde ist nicht berechtigt, die in die Produkte integrierte Software zu verändern,  zu  bearbeiten  oder  Vervielfältigungen  davon  zu  erstellen.  Der  Kunde darf die Software nicht zurückübersetzen, auseinandernehmen, dekompilieren oder anderweitig Versuche unternehmen, den Sourcecode der Software zu ermitteln, es sei  denn,  dies  ist  zur  Fehlerbeseitigung  oder  zur  Herstellung  der  Interoperabilität gesetzlich zulässig. Er darf dies auch nicht Dritten gestatten.
8.3    Der  Kunde  ist  nicht  berechtigt,  die  auf  den  gelieferten  Produkten  von CAITRON      oder      von      Dritten      angebrachten      Firmenzeichen,      Marken, Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Herstelldatum oder sonstige Hinweise zu entfernen  oder  unkenntlich  zu  machen.
8.4    Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gelieferten Produkte nachzubauen oder nachbauen zu lassen.

9               Vertraulichkeit

9.1    Der  Kunde  wird  sämtliche  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  von CAITRON, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages in irgendeiner Weise  bekannt  geworden  sind  (einschließlich  Kostenvoranschläge,  Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen inkl. etwaiger Software), vertraulich behandeln und  sie  ohne  die  vorherige  Zustimmung  von  CAITRON  nicht  Dritten  mitteilen. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Tatsachen, die der Öffentlichkeit ohne Verletzung  einer  Geheimhaltungspflicht schon  bekannt sind  oder  bekannt werden sowie   Situationen,   in   denen   der   Kunde   im   Rahmen   einer   behördlichen Aufforderung oder gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung gewisser Tatsachen verpflichtet ist.
9.2    Der  Kunde  wird  diese  Geheimhaltungspflicht  auch  seinen  Mitarbeitern übertragen und bleibt auch nach der Durchführung des Vertrages für eine Laufzeit von fünf Jahren daran gebunden.

10             Sonstiges

10.1  Erfüllungsort ist Weißensberg. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem  Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  ergebenden  Streitigkeiten  ist Lindau (Bodensee). Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) von 1980.
10.2  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam   sein   oder   werden,   so   berührt   dies   nicht   die   Wirksamkeit   der Allgemeinen  Geschäftsbedingung  insgesamt  und  auch  nicht  die  Wirksamkeit  der übrigen   Bestimmungen.   Dasselbe  gilt   für   den   Einzelvertrag;   die  unwirksame Bestimmung   ist   in   diesem   Fall  durch   eine   Regelung   zu   ersetzen,   die  dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
10.3  Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und   des   Einzelvertrages   bedürfen   der   Schriftform.   Dies   gilt   auch   für   das Schriftformerfordernis.