AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAITRON GmbH
Stand 12.05.2021
1 Gegenstand und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen dem Kunden (nachfolgend der Kunde) und der CAITRON GmbH, Weißensberg (nachfolgend CAITRON) geschlossenen Einzelverträge (nachfolgend die Einzelverträge) über den Kauf von im Einzelvertrag näher bezeichneten Produkten durch den Kunden oder die Erstellung von im Einzelvertrag näher bezeichneten Produkten durch CAITRON für den Kunden.
1.2 Sämtliche Angebote der CAITRON zum Abschluss eines Einzelvertrages sind unverbindlich. Nach der Bestellung durch den Kunden kommt der Einzelvertrag erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch CAITRON zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die CAITRON nicht ausdrücklich anerkennt, sind für CAITRON nicht verbindlich. Dies gilt auch, wenn CAITRON abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die Angebote von CAITRON auf Lieferung von Produkten beziehen sich nicht zugleich auf die Wartung der Produkte oder auf Schulungen. Soweit gesondert die Wartung und/oder die Schulung vereinbart werden, gelten dafür die Wartungsbedingungen von CAITRON. Im Einzelvertrag können die Parteien vereinbaren, dass CAITRON die Produkte zu montieren bzw. einzubauen hat; die weiteren Einzelheiten sind dann im Einzelvertrag festzulegen.
1.4 Der Kunde und CAITRON können im Einzelvertrag auch Abrufaufträge vereinbaren, d.h. Aufträge, bei denen gemäß den Bestimmungen des Einzelvertrages eine bestimmte Menge an Produkten während eines bestimmten Zeitraums (regelmäßig 12 Monate) vom Kunden bei CAITRON abzunehmen sind, Menge und Termin der einzelnen Teillieferungen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aber noch nicht feststehen. Die Gesamtmenge an Produkten eines Abrufauftrages ist innerhalb des festgelegten Zeitraums nach Erteilung des Auftrages abzunehmen, wobei der einzelne Abruf die von CAITRON festgelegte Mindestmenge nicht unterschreiten darf. CAITRON ist zur vorzeitigen Leistung und Lieferung berechtigt, soweit dies im Einzelfall für den Kunden nicht unzumutbar ist.
2 Lieferung
2.1 Die im Einzelvertrag von CAITRON genannten Liefertermine oder -fristen sind stets die Termine des Versands der Ware ab dem Werk von CAITRON. Sie sind zudem unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen zu laufen ab Auftragsbestätigung durch CAITRON. Hat der Kunde vor der Lieferung der Produkte Genehmigungen (z.B. Export- oder Importgenehmigungen) oder Freigaben für die Lieferung einzuholen oder eine Anzahlung zu leisten, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum bis zur Einholung der Genehmigung/Freigabe bzw. zur Anzahlung. Solange der Kunde mit Mitwirkungshandlungen in Rückstand ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Produkt das Werk von CAITRON verlassen hat oder CAITRON dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. § 649 BGB wird ausgeschlossen.
2.2 Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works) Weißensberg im Sinne der Incoterms von 2010. Die Produkte werden handelsüblich verpackt und unversichert von CAITRON zur Abholung bereitgestellt. CAITRON wird auf Wunsch des Kunden den Transporteur nach bestem Ermessen aussuchen. Die Gefahr geht spätestens mit der Abholung der Produkte durch den Transporteur auch dann auf den Kunden über, wenn CAITRON im Einzelvertrag noch andere Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder die Montage der Produkte beim Kunden übernommen hat. Teillieferungen und Teilleistungen der CAITRON sind zulässig, soweit dies im Einzelfall für den Kunden nicht unzumutbar ist.
2.3 CAITRON kommt gegenüber dem Kunden bei einer Lieferverzögerung auch im Falle einer verbindlichen Lieferfrist/-termins nicht in Verzug, wenn sich die Zulieferung von Produktteilen der Lieferanten von CAITRON trotz deren vorherigen
Bestätigung des Liefertermins aus Gründen verzögert, die nicht von CAITRON zu vertreten sind. Ebenso kommt CAITRON nicht in Verzug bei unvorhergesehenen, nicht von CAITRON zu vertretenden Lieferungshindernissen (z.B. höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten). Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. CAITRON wird jede Verzögerung der Lieferung der Produkte dem Kunden unverzüglich mitteilen. Bei einer Verzögerung um mehr als drei Monate hat jede der Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt; Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3 Abnahme
3.1 Der Kunde hat nach Erhalt einer jeden Lieferung die Produkte innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung abzunehmen. Sofern im Einzelvertrag eine Montage der Produkte durch CAITRON vereinbart wurde, hat der Kunde die Produkte und die Montage innerhalb von fünf Werktagen ab Fertigstellung der Montage abzunehmen.
3.2 Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte (und gegebenenfalls die Montage) als abgenommen, es sei denn, der Kunde macht vorher berechtigterweise nicht unwesentliche Mängel gegenüber CAITRON geltend. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3.3 Nimmt der Kunde mangelhafte Produkte (und/oder gegebenenfalls eine mangelhafte Montage) ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Ansprüche wegen Mängeln nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
4 Preise und Bezahlung
4.1 Die Preise verstehen sich ab Lager der CAITRON. Bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten ist CAITRON berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen; dies gilt nicht bei Abrufaufträgen (Ziffer 1.4). Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, falls CAITRON die Preise um mehr als 15 % erhöht.
4.2 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen vom Kunden binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skonti oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Der Kunde kann nur mit Schecks oder Wechseln bezahlen, sofern dies im Einzelvertrag vereinbart ist. Wechselkosten und Diskontspesen gehen dann zu Lasten des Kunden.
4.3 Sofern eine vor Auftragsbestätigung von CAITRON erlangte Warenkreditversicherung für die vom Kunden bestellten Produkte nachträglich vom Versicherer gekündigt wird oder falls nach Auftragsbestätigung erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von CAITRON durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist CAITRON berechtigt, die Produkte per Nachnahme Zug um Zug zu liefern oder die Leistung einer Sicherheit zu verlangen; die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Kunden. CAITRON wird dies dem Kunden vor der Lieferung der Produkte mitteilen. Im Übrigen gilt § 321 Abs. 2 BGB.
4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann CAITRON, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend machen. Vor der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen durch den Kunden ist CAITRON zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Kunden verpflichtet.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 CAITRON behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend die „Vorbehaltswaren“) bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgen stets für CAITRON als Hersteller. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht CAITRON gehörenden Waren, steht CAITRON bis zur vollständigen Bezahlung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
5.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren an CAITRON ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder in unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert werden. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen den realisierbaren Wert der Vorbehaltswaren um mehr als 20 %, so gibt CAITRON den übersteigenden Teil frei.
5.3 Der Kunde ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf Verlangen von CAITRON verpflichtet, über alle gemäß Ziffer 5.2 abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der Rechnungserteilung. CAITRON steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls CAITRON anzuzeigen.
5.4 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CAITRON zur Rücknahme der Vorbehaltswaren berechtigt.
6 Mängel und Beanstandungen
6.1 Der Kunde und CAITRON vereinbaren, dass die Produkte die in dem zum jeweiligen Produkt gehörenden Produkt-Datenblatt bzw. im Einzelvertrag
dargestellte Beschaffenheit aufweisen. Andere Angaben von CAITRON zu den Produkten und zum Verwendungszweck (z.B. in Handbüchern oder anderen
Materialien) sind nicht vereinbart und sind nur als annähernd zu betrachten. Die technischen Daten der Produkte können von CAITRON geändert werden, soweit dies unter Berücksichtigung auch der Interessen von CAITRON für den Kunden zumutbar ist.
6.2 Innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung der Produkte wird der Kunde eine Prüfung der Produkte gem. § 377 HGB auf Vollständigkeit,
Transportschäden, äußerliche Beschädigungen und sonstige erkennbare Mängel vornehmen. Eventuelle Schäden und Mängel sind innerhalb dieser Frist von fünf Werktagen gegenüber CAITRON zu rügen (in jedem Falle aber vor Einbau, Verarbeitung oder Weiterveräußerung); ansonsten gelten die Produkte mit Ausnahme nicht erkennbarer Mängel als genehmigt. Ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel ist innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung dieses Mangels vom Kunden gegenüber CAITRON zu rügen; ansonsten gelten die Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.3 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Produkte an den Kunden im Falle eines Kaufvertrages bzw. ab der Abnahme durch den Kunden im Falle eines Werkvertrages (Gewährleistungsfrist). Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist wird CAITRON - vorbehaltlich Ziffer 6.4 - im Falle eines nach Ziffer 6.2 rechtzeitig gerügten, nicht unerheblichen Mangels nach eigener Wahl die Produkte entweder nachbessern oder durch Neuware ersetzen. Sollte dies nicht möglich oder für CAITRON unzumutbar sein, sollten zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sein oder die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis für die betroffenen Produkte mindern. Vorbehaltlich der Ziffer 7 bestehen weitergehende Ansprüche wegen Mängeln nicht.
6.4 Soweit Teile der Produkte oder die in die Produkte integrierte Software (z.B. Software der Microsoft Corporation, Redmond, Washington) nicht von CAITRON selbst hergestellt, sondern von CAITRON bei Dritten bezogenen werden, gilt dafür die Mängelhaftung (Gewährleistung) des Dritten (Originalhersteller). Insoweit schließt CAITRON jegliche eigene Mängelhaftung aus und tritt dem Kunden ihre Ansprüche gegen den Originalhersteller wegen Mängeln ab. Falls der Kunde gegenüber dem Originalhersteller trotz dessen gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Ansprüche aus Mängeln durchsetzen kann, stehen subsidiär dem Kunden die Ansprüche nach Ziffer 6.3 gegen CAITRON zu.
6.5 Für die Durchführung der Nachbesserung kann CAITRON vom Kunden verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an CAITRON geschickt wird oder dass der Kunde das schadhafte Teil bzw. Produkt bereithält, damit ein Servicetechniker von CAITRON beim Kunden die Reparatur ausführen kann.
6.6 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Eingriffe oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so sind Ansprüche wegen Mängeln gegen CAITRON insoweit ausgeschlossen. Des Weiteren sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Installation durch den Kunden, natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstanden sind, sofern diese nicht auf ein Verschulden von CAITRON zurückzuführen sind.
6.7 Im Falle einer Mängelrüge durch den Kunden ist der Kunde nicht berechtigt, CAITRON im Vorfeld, gleichzeitig mit oder nach erfolgter Mängelrüge gemäß Ziffer 6.2 mit Kosten - gleich welcher Art - im Zusammenhang mit dem gerügten Mangel zu belasten. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, entsprechende Kosten bei der Bezahlung offener Rechnungen in Abzug zu bringen oder gegen offene Forderungen von CAITRON aufzurechnen. Ist die Mängelrüge durch den Kunden berechtigt und erfolgt diese rechtzeitig und innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.3, so wird CAITRON den gerügten Mangel entsprechenden der vorstehenden Regelungen beseitigen. Im Falle einer erfolgreichen Mängelbeseitigung durch Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7 - keine weitergehenden Ansprüche gegen CAITRON zu. Im Falle eines Anspruchs des Kunden auf Minderung gemäß Ziffer 6.3, Satz 3 ist der Kunde ebenfalls nicht berechtigt, einen Minderungsbetrag bei der Bezahlung offener Rechnungen in Abzug zu bringen oder gegen offene Forderungen von CAITRON aufzurechnen. CAITRON wird einen Minderungsbetrag vielmehr nach seiner Wahl bei der nächsten Rechnung an den Kunden in Abzug bringen oder den Minderungsbetrag an den Kunden ausbezahlen."
6.8 Ansprüche wegen Mängeln gegen CAITRON stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
7 Schadensersatz
7.1 CAITRON haftet unbeschränkt nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CAITRON nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet CAITRON nur für Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Lieferung der Produkte typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist dabei insgesamt begrenzt auf den 2-fachen Auftragswert, maximal aber auf Euro 1.000.000,00; sofern der Kunde ein höheres Schadensrisiko befürchtet, kann er mit CAITRON über die Erweiterung der Haftungshöchstsumme eine besondere Vereinbarung treffen.
7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.4 Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung nur unter der weiteren Voraussetzung fordern, dass er zunächst eine angemessene Frist von mindestens 60 Tagen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist; dasselbe gilt für den Rücktritt wegen Pflichtverletzungen, die nicht gleichzeitig einen Mangel darstellen. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Schadensersatzansprüche binnen drei Monaten nach deren Kenntnis gegenüber CAITRON geltend zu machen; ansonsten sind diese Ansprüche ausgeschlossen.
7.5 Die Produkte sind nicht für den Verkauf an Verbraucher bestimmt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Produkte - auch von seinen Abnehmern - nicht an Verbraucher verkauft werden wird bei Verletzung dieser Pflicht keine ev. Rückgriffs Ansprüche wegen Mängeln gem. § 478 BGB gegen CAITRON geltend machen.
7.6 Der Kunde hat bei der Durchführung dieses Vertrages alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Im Falle einer Weiterveräußerung der Produkte ins Ausland hat er insbesondere die anwendbaren Export- und Importbestimmungen zu beachten. Er hat darauf zu achten, dass auch seine Abnehmer diese Bestimmungen einhalten.
7.7 Evtl. Vorführungen und Tests der Produkte von CAITRON im Betrieb des Kunden sind nur auf isolierten Testinstallationen durchzuführen und erfolgen auf eigene Gefahr des Kunden.
8 Software und Urheberrechte
8.1 CAITRON erteilt dem Kunden an der in die Produkte integrierten Software in Objektcodeformat das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Recht, die in dem Produkt integrierte Software gemeinsam mit dem Produkt ohne Änderung der Software zu nutzen. Der Kunde darf die Software nicht von den Produkten trennen und hat seinen Abnehmern zu verbieten, die Software von den Produkten zu trennen.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die in die Produkte integrierte Software zu verändern, zu bearbeiten oder Vervielfältigungen davon zu erstellen. Der Kunde darf die Software nicht zurückübersetzen, auseinandernehmen, dekompilieren oder anderweitig Versuche unternehmen, den Sourcecode der Software zu ermitteln, es sei denn, dies ist zur Fehlerbeseitigung oder zur Herstellung der Interoperabilität gesetzlich zulässig. Er darf dies auch nicht Dritten gestatten.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den gelieferten Produkten von CAITRON oder von Dritten angebrachten Firmenzeichen, Marken, Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Herstelldatum oder sonstige Hinweise zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gelieferten Produkte nachzubauen oder nachbauen zu lassen.
9 Vertraulichkeit
9.1 Der Kunde wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von CAITRON, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages in irgendeiner Weise bekannt geworden sind (einschließlich Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen inkl. etwaiger Software), vertraulich behandeln und sie ohne die vorherige Zustimmung von CAITRON nicht Dritten mitteilen. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Tatsachen, die der Öffentlichkeit ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht schon bekannt sind oder bekannt werden sowie Situationen, in denen der Kunde im Rahmen einer behördlichen Aufforderung oder gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung gewisser Tatsachen verpflichtet ist.
9.2 Der Kunde wird diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern übertragen und bleibt auch nach der Durchführung des Vertrages für eine Laufzeit von fünf Jahren daran gebunden.
10 Sonstiges
10.1 Erfüllungsort ist Weißensberg. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Lindau (Bodensee). Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) von 1980.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung insgesamt und auch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dasselbe gilt für den Einzelvertrag; die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.